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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Dritter, der eine Zahlung auf die Steuerschuld eines anderen leistet, grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung hat. Eine Ausnahme besteht, wenn die Tilgungsbestimmung des Dritten wirksam angefochten wird, etwa wegen einer widerrechtlichen Drohung. In diesem Fall kann der Dritte selbst einen Erstattungsanspruch geltend machen.
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Schuldners Säumniszuschläge in der Regel nur zur Hälfte erlassen werden können. Ein vollständiger Erlass kommt nur in besonderen Ausnahmefällen infrage.
Ein Rechtsanwalt muss das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht nutzen, wenn das für ihn unzumutbar ist. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei der Auflösung einer Reinvestitionsrücklage verfassungsgemäß ist. Dies gilt auch bei einem anhaltend niedrigen Zinsniveau. Die Höhe des Zuschlags von 6 % pro Jahr verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer haftet, auch wenn die Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtig sind und keine Einkommensteuererklärung abgeben. Fehlerhafte Lohnsteuerabzüge können zu Haftungsbescheiden führen, die rechtmäßig sind, selbst wenn die tatsächliche Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer unklar bleibt.
Wer wegen Komplikationen nach einer Tätowierung krankgeschrieben wird, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Entwurfsschreiben zur obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Aufteilung eines Gesamtpreises auf Produkte mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen die Einzelverkaufspreise als Grundlage heranzuziehen sind. Andere Methoden, wie die sogenannte „Food-and-Paper“-Methode, sind nur zulässig, wenn sie zu ebenso sachgerechten Ergebnissen führen. Im Streitfall wurde dies verneint.