Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein früherer Grundstückseigentümer trotz späterer Übertragung des Grundstücks weiterhin gegen einen Grundsteuerbescheid vorgehen darf.
Hintergrund
Mit einem Zwischenurteil stellte das Finanzgericht Münster klar: Auch wenn jemand sein Grundstück nicht mehr besitzt, kann er sich gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts wehren, wenn dieser ursprünglich ihm gegenüber festgesetzt wurde.
Es ging um folgenden Fall: Ein Mann übertrug 2022 sein Grundstück auf seine Tochter. Das Finanzamt stellte 2023 den Grundsteuerwert zum Stichtag 1. Januar 2022 noch auf seinen Namen fest. Später, im Jahr 2024, hob das Amt zwar den für 2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrag wieder auf. Doch der frühere Eigentümer legte gegen die Feststellung des Werts Einspruch ein.
Das Finanzamt hielt diesen Einspruch für unzulässig, da der Mann nicht mehr beschwert sei.
Entscheidung
Das sah das Gericht jedoch anders und entschied: Der Kläger bleibt weiterhin Beteiligter des Verfahrens, weil er der offizielle Adressat des Bescheids ist und der Bescheid weiterhin ihm gegenüber Rechtswirkung entfalte. Der Bescheid wirkt also weiterhin ihm gegenüber – auch wenn er künftig keine Grundsteuer mehr zahlen muss. Damit bleibt er formell beschwert und verliert nicht das Recht, sich zu wehren.
Das Urteil zeigt: Auch ehemalige Grundstückseigentümer können gegen Bescheide zur Grundsteuer vorgehen, wenn diese noch auf ihren Namen lauten. Besonders wichtig: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Unter dem Aktenzeichen II R 34/25 wird nun geprüft, ob diese Rechtsauffassung bestätigt wird.