Privatnutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die private Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge auch dann steuerlich zu berücksichtigen ist, wenn für jedes Fahrzeug keine Fahrtenbücher geführt werden. Wird dem Finanzamt nachträglich bekannt, dass ein weiteres Fahrzeug privat genutzt wurde, kann der Steuerbescheid geändert werden. Die Tatsache, dass eine Person nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann, schützt nicht vor einer Besteuerung der Privatnutzung mehrerer Fahrzeuge.
Hintergrund
Eine Personengesellschaft betrieb ein Gewerbe und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Betriebsvermögen befanden sich zwei Fahrzeuge: ein Saab und ein Land Rover Defender. Für beide Fahrzeuge wurden keine Fahrtenbücher geführt, sie waren jedoch im Anlagespiegel der Jahresabschlüsse aufgeführt. In den Jahresabschlüssen wurden Entnahmen für die private Nutzung nur für den Saab erklärt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass auch der Land Rover Defender privat genutzt wurde. Die Gesellschaft hatte dies jedoch nicht in den Steuererklärungen angegeben. Einsprüche gegen die nachträgliche Besteuerung der Privatnutzung des zweiten Fahrzeugs blieben erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage der Gesellschaft ab. Es stellte klar, dass das Finanzamt den Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern darf, wenn nachträglich bekannt wird, dass ein weiteres betriebliches Fahrzeug privat genutzt wurde.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
- Nachträgliche Tatsachen: Wird dem Finanzamt erst nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids bekannt, dass ein weiteres Fahrzeug privat genutzt wurde, liegt eine neue Tatsache vor, die eine Änderung des Bescheids rechtfertigt.
- Kenntnisstand des Finanzamts: Entscheidend ist, was dem Finanzamt zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung bekannt war. Wenn die private Nutzung eines zweiten Fahrzeugs nicht aus den Unterlagen hervorging, durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass nur ein Fahrzeug privat genutzt wurde.
- Fahrtenbuch: Die Gesellschaft hätte durch das Führen von Fahrtenbüchern nachweisen können, welches Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde. Ohne Fahrtenbuch wird die Privatnutzung pauschal für jedes betriebliche Fahrzeug angesetzt.
- Gleichzeitige Nutzung: Auch wenn eine Person nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann, wird die Privatnutzung für jedes betriebliche Fahrzeug angesetzt, sofern keine Fahrtenbücher geführt werden.