Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der unentgeltliche Erwerb eigener Anteile durch einen Gesellschafter einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gilt. Ein „unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile“ bedeutet, dass jemand Anteile (z. B. Geschäftsanteile seiner GmbH) bekommt, ohne dafür etwas bezahlen zu müssen. Dabei ist es unerheblich, ob die Gesellschaft selbst durch die Übertragung einen Vermögensverlust erleidet. Entscheidend ist, dass der Gesellschafter einen messbaren Vermögensvorteil erhält, der außerhalb der regulären Gewinnverteilung gewährt wird.