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Änderung eines Steuerbescheids bei nachträglicher Datenübermittlung durch Dritte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid ändern muss, wenn es nachträglich Daten von Dritten – wie etwa der Rentenversicherung – erhält, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtigen die entsprechenden Angaben bereits korrekt in ihrer Steuererklärung gemacht hatten.Die Änderung ist unabhängig davon möglich, wann die Daten dem Finanzamt übermittelt werden.

Hintergrund
Im entschiedenen Fall waren die Kläger ein Ehepaar, das für das Jahr 2017 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Sie hatten in ihrer Steuererklärung alle Einkünfte, einschließlich der Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, korrekt angegeben.

Das Finanzamt berücksichtigte die Renteneinkünfte jedoch zunächst nicht, weil zum Zeitpunkt der Bearbeitung noch keine elektronische Mitteilung der Rentenversicherung vorlag.

Erst später übermittelte die Rentenversicherung die Rentendaten elektronisch an das Finanzamt. Daraufhin änderte das Finanzamt den Steuerbescheid und bezog die Renteneinkünfte in die Besteuerung ein. Die Kläger legten dagegen Einspruch und klagten, blieben aber erfolglos.

Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Laut Gesetz muss ein Steuerbescheid geändert werden, wenn nachträglich von einer mitteilungspflichtigen Stelle – wie der Rentenversicherung – Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden.

Die Änderungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen die Daten bereits in ihrer Steuererklärung angegeben haben. Es spielt keine Rolle, wann die Daten dem Finanzamt zugehen. Auch eine spätere Übermittlung berechtigt und verpflichtet das Finanzamt zur Änderung.

Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet in diesen Fällen frühestens zwei Jahre nach Zugang der Daten beim Finanzamt, maximal aber neun Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr.

Eine Änderung ist nur dann möglich, wenn die nachträglich übermittelten Daten tatsächlich zu einer anderen Steuerfestsetzung führen. Wenn sich die Daten steuerlich nicht auswirken, besteht keine Änderungsmöglichkeit.