Wie werden betriebliche Losveranstaltungen steuerlich behandelt?
Die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin hat zur Frage der steuerlichen Behandlung von betrieblichen Losveranstaltungen Stellung genommen.
Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung
Mit seinem Erlass vom 10.11.2023 bezieht sich die Finanzverwaltung Berlin ausdrücklich auf 2 Urteile des BFH v. 2.9.2008 (X R 8/06, BStBl 2010 II S. 548 sowie X R 25/07, BStBl 2010 II S. 550) und übernimmt die dort getroffenen Aussagen. Gegenstand der Entscheidungen wie auch des Erlasses der Senatsverwaltung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung zu Betriebseinnahmen führen. Dies mag vielleicht keine Frage sein, die von zentraler Bedeutung für die alltägliche Steueranwendung ist. Im Einzelfall mag sie indes von Bedeutung sein. Betroffenen Steuerpflichtigen bietet der Erlass insofern einen Einstieg in die Lösung von Rechtsfragen.
Er bietet aber auch Anhaltspunkte dafür, wann ein Gewinn nicht zu Betriebseinnahmen führt. Zentrale Bedeutung hat, ob es sich um eine klassische Verlosung handelt (dann nicht steuerbarer Gewinn) oder ob die Verlosung so ausgestaltet ist, dass die Belohnung im Mittelpunkt steht (dann Betriebseinnahme). Dies erscheint plausibel.
Definition von Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Erforderlich ist also ein Wertzuwachs im Betrieb. Zudem muss ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben sein. Dies kann bei einem Gewinn fraglich sein. Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.
Wann Losgewinne steuerbare Betriebseinnahmen sind
Der Erlass stellt dar, wann ein Losgewinn zu einer Betriebseinnahme führt und wann nicht:
Sachgewinne aus Verlosungen, an denen nur ein bestimmter Personenkreis wegen besonderer Leistungen teilnimmt, die gegenüber dem Veranstalter erbracht worden sind, sind regelmäßig Betriebseinnahmen. Hier steht die Belohnung oder Förderung im Mittelpunkt.