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Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge erneut geprüft. Der BFH sieht keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, auch für Zeiträume ab 2019.

Hintergrund

Die Klägerin erhielt einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, der eine Nachzahlung aufgrund eines erhöhten Gewinnanteils aus einer Personengesellschaft vorsah. Da gegen den Gewinnfeststellungsbescheid ein Rechtsbehelfsverfahren lief, gewährte das Finanzamt zunächst eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) ohne Sicherheitsleistung. Später widerrief das Finanzamt die AdV und lehnte eine angebotene Grundschuld als Sicherheit ab, da diese nicht erstrangig war.

Im Anschluss erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid, der unter anderem Säumniszuschläge auswies. Die Klägerin legte Einspruch ein, blieb jedoch erfolglos und wandte sich schließlich an den BFH.

Entscheidung

Laut Gesetz ist bei verspäteter Steuerzahlung ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro Monat zu entrichten. Der Betrag wird auf die nächsten durch 50 EUR teilbaren Beträge abgerundet.

Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge bereits für Zeiträume bis einschließlich 2017 bestätigt. Diese Beurteilung wurde auch auf Zeiträume ab 2019 übertragen.

Der BFH berücksichtigte die veränderte Zinslage seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Februar 2022. Die Zinssätze stiegen infolge der wirtschaftlichen Verwerfungen deutlich an, was das Ende der vorherigen Niedrigzinsphase markierte. Diese grundlegende Änderung der Marktverhältnisse ist bei der Prüfung der Angemessenheit der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. Dennoch sieht der BFH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge.