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Verdeckte Gewinnausschüttung beim unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der unentgeltliche Erwerb eigener Anteile durch einen Gesellschafter einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gilt. Ein „unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile“ bedeutet, dass jemand Anteile (z. B. Geschäftsanteile seiner GmbH) bekommt, ohne dafür etwas bezahlen zu müssen.  Dabei ist es unerheblich, ob die Gesellschaft selbst durch die Übertragung einen Vermögensverlust erleidet. Entscheidend ist, dass der Gesellschafter einen messbaren Vermögensvorteil erhält, der außerhalb der regulären Gewinnverteilung gewährt wird.

Hintergrund
Im Streitfall war der Kläger alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Zu Beginn des Jahres hielt er zwei Drittel der Anteile, das verbleibende Drittel gehörte der GmbH selbst. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die GmbH ihren eigenen Anteil unentgeltlich auf den Kläger, sodass dieser anschließend alle Anteile besaß. Für die Übertragung musste der Kläger keine Gegenleistung erbringen.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger durch die unentgeltliche Übertragung einen Vermögensvorteil erhalten hat. Das Finanzamt wertete dies als verdeckte Gewinnausschüttung und setzte entsprechend Einkünfte aus Kapitalvermögen an, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Einspruch und Klage des Klägers gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.

Entscheidung
Der BFH hat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Maßgeblich ist für das Gericht, dass der Gesellschafter einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, der seinen Ursprung im Gesellschaftsverhältnis hat und nicht Teil der regulären Gewinnverteilung ist.

Ein Vermögensvorteil liegt vor, wenn der Gesellschafter über ein bestimmtes, in Geld messbares Gut verfügen kann. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist beim Gesellschafter zu erfassen, sobald ihm dieser Vorteil zufließt. Die Finanzämter für Körperschaftsteuer und Einkommensteuer entscheiden dabei jeweils eigenständig über das Vorliegen und die Höhe der vGA.

Zusammengefasst bedeutet dies: Erhält ein Gesellschafter von „seiner“ GmbH ohne Bezahlung eigene Anteile übertragen, liegt darin ein steuerpflichtiger Vermögensvorteil. Es kommt nicht darauf an, ob die Gesellschaft selbst dadurch einen Verlust erleidet. Entscheidend ist allein der Vorteil, den der Gesellschafter erhält.