Update: Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Wer Holzhackschnitzel kauft, die zum Heizen gedacht sind, zahlt darauf nur noch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben klargestellt, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz gelten – und damit steuerlich begünstigt sind.
Hintergrund
Im sog. Jahressteuergesetz 2024 wurde geregelt, dass Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem Schreiben zu der Neuregelung Stellung bezogen.
Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz
Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass die Hackschnitzel eindeutig zum Verbrennen bestimmt sind. Entscheidend sind für die Beurteilung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung. Ob die Hackschnitzel zum Verbrennen geeignet sind, erkennt man zum Beispiel an der Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und an dem im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung). Wenn der Feuchtigkeitsgehalt unter 25 Prozent liegt, gilt das Material in der Regel als Brennholz – egal, was der Käufer später damit macht.
Anwendungsregelung
Diese neue Regelung setzt Urteile deutscher und europäischer Gerichte in nationales Recht um. Sie gilt für alle Umsätze, die nach dem 5.12.2024 ausgeführt werden. Für frühere Lieferungen gewährt die Finanzverwaltung noch Übergangsregeln.
Hinweis: Zu dem Thema wurde bereits ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.4.2025, III C 2 - S 7221/00019/005/013 veröffentlicht. Aufgrund missverständlicher Formulierungen wurde es jedoch zurückgenommen und das aktuelle Schreiben veröffentlicht.