Umsatzsteuerliche Behandlung von digitalen Spenden-Einnahmen
Digitale Spenden („Donations“) an Betreiber eines kostenfreien Internet-Blogs sind nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen. Die Zahlungen gelten als echte, nicht steuerbare Zuschüsse, sofern keine Gegenleistung erbracht wird. Damit steht dem Betreiber grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.
Hintergrund
Die Betreiber eines Internet-Blogs gründeten eine Unternehmergesellschaft (UG), um ein neues Medienunternehmen aufzubauen. Der Blog war für alle Nutzer kostenlos zugänglich. Einnahmen erzielte die UG durch Werbung, den Verkauf von Büchern, E-Books und Merchandise-Artikeln – teils auch im Ausland. Diese Einnahmen reichten jedoch nicht aus, um den Betrieb zu finanzieren.
Deshalb forderte die UG die Blog-Besucher auf, freiwillige Spenden („Donations“) zu leisten oder Patenschaften zu übernehmen. Die Spendenhöhe war frei wählbar. Für die Spender oder Paten gab es keine besonderen Vorteile oder Gegenleistungen; der Blog blieb für alle kostenlos nutzbar.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Finanzierung als „Donation-based Crowdfunding“ eingestuft. Das Finanzamt sah die Spenden als echte, nicht steuerbare Zuschüsse an und kürzte den Vorsteuerabzug. Die UG legte dagegen Einspruch ein.
Entscheidung
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Spenden und Patenschaften keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze sind. Die Zahlungen sind echte, nicht steuerbare Zuschüsse und kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung lauten wie folgt:
- Es besteht keine Gegenleistung: Die UG erbringt für die Spenden keine besondere Leistung an die Spender oder Dritte. Die Nutzung des Blogs ist unabhängig von einer Spende möglich.
- Keine Verknüpfung zwischen Zahlung und Leistung: Die Spender erhalten keinen individuellen Vorteil. Es gibt keinen Vertrag zwischen Spender und Betreiber, und die Betreiber wissen nicht, wer gespendet hat.
Die Spenden dienen lediglich der Finanzierung des Betriebs und sind keine Bezahlung für eine konkrete Leistung.
Der UG steht der volle Vorsteuerabzug zu, da sie mit dem Blog ausschließlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.