Teilzeit: Arbeitgeber darf Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen
Das Teilzeitverlangen eines Mitarbeiters, der im Schichtdienst eines Chemieunternehmens tätig ist, lehnte der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ab. Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht.
Hintergrund
Der Mitarbeiter ist als Chemikant in einem Unternehmen der chemischen Industrie beschäftigt. Dort arbeitete er zuletzt als Schichtleiter in Vollzeit mit einer Wochenstundenanzahl von 37,5 Stunden. Seine Arbeit in einem Tanklager wollte er ab 2023 befristet bis 2028 auf durchschnittlich 35 Wochenstunden reduzieren. Zudem wünschte er eine Neuverteilung der Arbeit. Bislang ist er im 5-Schicht-Wechselschichtmodell tätig. Es besteht aus 5 Schichtgruppen, die den Betrieb im Tanklager an 365 Tagen rund um die Uhr aufrechterhalten. Gearbeitet wird in 3 Schichten (Früh, Spät- und Nachtschicht), wobei für jede Schicht 2 Schichtleiter eingeplant werden, um Personalengpässen vorzubeugen. Für jeden Mitarbeiter errechnet sich in diesem Modell zunächst eine Wochenarbeitszeit von 33,6 Stunden. Um die Differenz zur eigentlichen Arbeitszeit auszugleichen, sind Ausgleichsschichten zu leisten.
Der Arbeitgeber lehnte den Antrag auf Teilzeit aus betriebsbedingten Gründen ab. Zuvor hatte er erfolglos eine Ersatzkraft für den Arbeitnehmer gesucht. Der Arbeitnehmer ging gerichtlich gegen die Ablehnung vor. Er war überzeugt, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seinem Teilzeitbegehren zuzustimmen. Er könne weiter im Schichtdienst arbeiten, nur die Ausgleichsschichten müssten reduziert werden. Der Arbeitgeber war dagegen der Meinung, dass das Organisationskonzept eines „rund um die Uhr“ Anlagebetriebs sowie das bestehende Arbeitszeitmodell eine Teilzeittätigkeit des Schichtleiters ausschließen. Um dem Arbeitnehmer Teilzeit zu ermöglichen, müsse er bei den anderen Mitarbeitenden Mehrarbeit anordnen.
Entscheidung
Vor dem Arbeitsgericht unterlag der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Das Gericht erkannte, dass die betrieblichen Gründe einem Verlangen nach Teilzeit vorliegend entgegenstehen. In der Begründung wies es daraufhin, dass es sich bei den „entgegenstehenden betrieblichen Gründen“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele. Daher habe das entscheidende Gericht einen Beurteilungsspielraum.
Entsprechend der BAG-Rechtsprechung habe die Prüfung regelmäßig in 3 Stufen zu erfolgen. In der ersten Stufe sei zunächst festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept, also ein Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll, zu Grunde liegt und wenn das zutrifft, um welches Konzept es sich handelt.
In der zweiten Stufe sei zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht. In einer dritten Stufe schließlich müsse dann das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe geprüft werden.
Dabei sei die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung seiner Arbeitszeit beeinträchtigt wird - und zwar zum Zeitpunkt der Ablehnung.
Im vorliegenden Fall stellte das Arbeitsgericht fest, stehe das 5-Schicht-Wechselschichtmodell dem Teilzeitbegehren des Schichtleiters entgegen. Für den Arbeitgeber bestehe keine zumutbare Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeitgestaltung mit dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers in Einklang zu bringen. Dies begründete das Gericht vor allem damit, dass es in der aktuellen Personalsituation für das Tanklager nur 10 Schichtleiter gebe, wobei pro Schicht jeweils 2 eingesetzt werden müssten.
Wenn der Arbeitnehmer seinem Teilzeitwunsch entsprechend nur noch weniger Ausgleichsschichten für den Arbeitgeber ableisten würde, hätte dies rechnerisch zwingend zur Folge, dass die anderen Mitarbeitenden mehr arbeiten müssten. Der Arbeitnehmer könne vom Arbeitgeber aber nicht verlangen, den Arbeitsausfall durch die Anordnung von Überstunden für andere Arbeitnehmer auszugleichen.