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Steuerstundungsmodell bei Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG auch dann vorliegen kann, wenn Verluste durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags entstehen. Solche Verluste dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern mindern nur die späteren Gewinne aus derselben Quelle. Entscheidend ist, ob der Anleger wie ein passiver Investor handelt und das Konzept nicht wesentlich beeinflusst.

Hintergrund
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt Windkraftanlagen. Die Gesellschaft wurde von einer weiteren GmbH & Co. KG gegründet, später kamen weitere Kommanditisten hinzu. Über einen Anlegerprospekt wurden (Verlust-)Beteiligungen angeboten.

Das Finanzamt stellte im Streitjahr einen gebildeten Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach fest. Nachfolgend fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Hierbei wurde festgestell, dass ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorliegt.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung
Der BFH hat die Revision zugelassen und entschieden, dass im Streitjahr ein Steuerstundungsmodell vorlag.

Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn durch eine bestimmte Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Verluste aus einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Sie können nur mit späteren Gewinnen aus derselben Quelle ausgeglichen werden.

Bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft spricht es für ein Steuerstundungsmodell, wenn der Anleger hauptsächlich Kapital investiert und keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Die sogenannte 10 %-Grenze (Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des eingesetzten Kapitals) ist im Streitfall überschritten.

Die bisherige Würdigung, wonach das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen abweichenden Person (Drittanbieter des Anlegerprospekts) erstellt worden sei, da die Klägerin auf das vorgefertigte Konzept keinen Einfluss nehmen konnte, wurde vom BFH nicht bestätigt.