Steuerliche Abzugsfähigkeit von Umzugskosten bei Lehrkräften
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Umzugskosten einer Lehrerin nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Umzug nicht überwiegend beruflich veranlasst ist. Entscheidend ist, ob der Beruf der Hauptgrund für den Wohnungswechsel war und private Gründe nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben.
Hintergrund
Die Klägerin war zunächst als Referendarin tätig und erhielt anschließend eine unbefristete Anstellung als Grundschullehrerin. Sie wurde an einer bestimmten Grundschule eingesetzt und bekam die Zusage, dort dauerhaft als Klassenlehrerin zu arbeiten. Daraufhin zogen die Kläger von einer kleineren in eine größere Wohnung um. In der neuen Wohnung richtete die Klägerin ein Arbeitszimmer für ihre Lehrtätigkeit ein. Die Entfernung zur Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug jedoch nur geringfügig.
In ihrer Steuererklärung machten die Kläger sowohl die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte zwar das Arbeitszimmer an, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Die Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:
- Werbungskosten sind Ausgaben, die dazu dienen, Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Dazu können grundsätzlich auch Umzugskosten gehören, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt.
- Normalerweise zählt ein Wohnungswechsel zum privaten Lebensbereich. Die Kosten sind dann nicht steuerlich abziehbar.
- Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Beruf der ausschlaggebende Grund für den Umzug ist und private Gründe kaum eine Rolle spielen.
- Ein objektives Kriterium für einen beruflich veranlassten Umzug ist zum Beispiel eine deutliche Verkürzung des Arbeitswegs – als wesentlich gilt eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich.
Im vorliegenden Fall verringerte sich die Entfernung zur Arbeitsstätte nur geringfügig. Auch die Einrichtung eines Arbeitszimmers begründet keinen überwiegend beruflichen Anlass für den Umzug, wenn private Gründe – wie der Wunsch nach einer größeren Wohnung – ebenfalls maßgeblich sind.