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Steuergestaltung durch Holding-Strukturen

Praktisch bedeutsam und mittlerweile in aller Munde ist das steuerliche Gestaltungsmodell der sog. Holding-GmbH. Hierbei handelt es sich um ein doppelstöckiges Körperschaftsteuerkonstrukt in der jeweiligen Rechtsform der GmbH. Dieses bedeutsame Holding-Gestaltungsmodell bietet nicht nur strategische, sondern auch gerade gesellschafts- und steuerrechtliche Vorteile.

Hintergrund

Bei einem Holding-Konstrukt werden zunächst zwei Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH gegründet, von denen die eine GmbH als sog. Mutter-Kapitalgesellschaft (Obergesellschaft) der weiteren GmbH, sog. Tochter-Kapitalgesellschaft (Untergesellschaft) eingesetzt wird. Hierbei gilt die Mutter-Kapitalgesellschaft dann als 100 %-ige Anteilseignerin der operativ tätigen Tochter-Kapitalgesellschaft und somit als sog. Holding-GmbH („Holding-Mutter“), wobei die Beteiligungsquote grds. variabel ist.

Der Unternehmenszweck der Holding-GmbH ist hierbei regelmäßig das Halten der Kapitalbeteiligung („to hold“, halten) an der Tochter-Kapitalgesellschaft, wobei die Anzahl der zu haltenden Tochter-Kapitalbeteiligungen ebenfalls variabel ist. Diese Organisationsstruktur bietet nicht nur Schutz vor finanziellen Risiken der operativen Einheiten, sondern auch steuerliche Vorteile für das gesamte Unternehmen.

Gestaltungsvarianten bei Holding-Strukturen

  • „operative Holding“ (Stammhauskonzern): Bei Implementierung einer sog. „operativen Holding“ übernimmt die Holding-GmbH zusätzlich zum Unternehmenszweck des Haltens von Kapitalbeteiligungen eine operative Marktfunktion. Diese Holding-Variante der sog. „operativen Holding“ bietet sich gerade zur Organisation von Großunternehmen an und ist auch daher auch als Stammhauskonzern bekannt.
  • „Finanzholding“: Bei Implementierung einer sog. „Finanzholding“ übernimmt die Holding-GmbH hingegen ausschließlich eine Finanzfunktion in der unternehmerischen Organisationsstruktur – quasi auch als eine unternehmensinterne Bankfunktion bekannt. Weder steuert die sog. „Finanzholding“ die Organisationsstruktur strategisch, noch nimmt diese Einfluss auf die operative Geschäftsausrichtung der Tochterkapitalgesellschaften
  • „Management-Holding“: Bei Implementierung einer sog. „Management-Holding“ übernimmt die Holding-GmbH hingegen ausschließlich eine Managementfunktion in der unternehmerischen Organisationsstruktur. Neben dem Halten der Kapitalbeteiligungen konzentriert sich die sog. „Management-Holding“ auf das Management und die strategische Führung der Tochterkapitalgesellschaften. Es erfolgt jedoch kein aktiver Eingriff in die operative Geschäftstätigkeit der jeweiligen Tochterkapitalgesellschaft.

Laufende Besteuerung der operativen Einheiten in Holding-Strukturen

Zu beachten ist, dass es vor einer Gewinnausschüttung in einer Holding-Struktur regelmäßig zur laufenden Ertragsbesteuerung der operativen Tochter-GmbH kommt. Diese laufenden Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer von grds. 15 %. Als Gewerbebetrieb im Inland unterliegt die operative Tochter regelmäßig auch der Gewerbesteuer (ca. 15 %).

Es ergibt sich somit regelmäßig eine laufende Ertragssteuerlast der operativen Tochter-GmbH i.H.v. ca. 30 % in Abhängigkeit des kommunalen Gewerbesteuerhebesatzes.

Beteiligungsquote zur Steueroptimierung entscheidend

Gewinnausschüttungen der Tochter-GmbH führen bei der Holding-GmbH zu steuerfreien Einnahmen. Hierbei gelten jedoch 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Fiktion, wonach 5 % der grds. steuerbefreiten Bruttodividende als nicht abziehbare Ausgaben gelten. Diese werden sodann außerbilanziell hinzugerechnet, sodass sich im Ergebnis eine effektive Steuerentlastung zur Körperschaftsteuer von 95 % ergibt.

Hierbei ist jedoch auf die Beteiligungsquote zu achten. Bezüge sind nicht steuerbefreit, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat, sog. Streubesitz.