Steuerbefreiung für die Übernahme ärztlicher Notfalldienste
Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt ist umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Tätigkeit als Heilbehandlung gilt, auch wenn der Arzt den Dienst als Vertreter für einen anderen Arzt übernimmt und die Vergütung nicht direkt von den Patienten oder Krankenkassen stammt.
Hintergrund
Ein selbständiger Allgemeinmediziner übernahm in mehreren Jahren freiwillig Notfalldienste für andere Ärzte. Er hatte dazu eine Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung getroffen. Für die Übernahme des Notfalldienstes stellte er den vertretenen Ärzten eine Vergütung in Rechnung, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Zusätzlich rechnete er die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten ab.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Übernahme des Notfalldienstes als eigenständige, nicht steuerbefreite Leistung zu behandeln sei. Es unterschied zwischen den steuerfreien Heilbehandlungen an den Patienten und der entgeltlichen Übernahme des Notfalldienstes für andere Ärzte. Die Einnahmen aus der Vertretung sollten daher dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen. Einspruch und Klage des Arztes blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben. Die Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt ist als Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei.
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind steuerfrei, wenn sie von Ärzten oder vergleichbaren Heilberufen erbracht werden. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, wer die Leistung empfängt oder bezahlt. Entscheidend ist, dass der Leistende ein Arzt ist und die Tätigkeit einem therapeutischen Zweck dient.
Die Übernahme des Notfalldienstes stellt sicher, dass Notfallpatienten zeitnah behandelt werden können. Die Bereitschaft, in Notfällen sofort ärztlich zu handeln, dient dem Schutz der Gesundheit und ist daher als Heilbehandlung anzusehen. Es spielt keine Rolle, wie viele Patienten tatsächlich während des Notfalldienstes behandelt werden. Bereits die Bereitschaft zur Behandlung in Notfällen erfüllt den therapeutischen Zweck.