Stellplatzkosten und geldwerter Vorteil beim Firmenwagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten, die Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst tragen, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nicht mindern. Die Überlassung eines Stellplatzes ist ein eigenständiger Vorteil und wird steuerlich getrennt vom Firmenwagen behandelt.
Hintergrund
Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern häufig Firmenwagen zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Für diese private Nutzung entsteht ein sog. geldwerter Vorteil, der als Teil des Arbeitslohns versteuert werden muss. Die Höhe dieses Vorteils wird i.d.R. mit der sog. 1 %-Regelung berechnet. Zusätzlich wird für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein weiterer Betrag angesetzt (0,03 %-Regelung).
In vielen Fällen mieten Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz oder eine Garage für den Firmenwagen. Die Frage war, ob diese selbst getragenen Stellplatzkosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens mindern können.
Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin die Stellplatzkosten, die ihre Arbeitnehmer an sie zahlten, bei der Berechnung des geldwerten Vorteils abgezogen.
Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass diese Kosten nicht abziehbar sind, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass die von Arbeitnehmern selbst getragenen Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens nicht mindern.
Die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Dieser Vorteil wird entweder pauschal (1 %-Regelung) oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnet.
Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt direkt an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Fahrzeugs, mindert dies den geldwerten Vorteil.
Kosten, die der Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst trägt, beziehen sich jedoch nicht auf die Nutzung des Fahrzeugs, sondern auf die Nutzung des Stellplatzes.
Die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage ist ein eigenständiger Vorteil, der neben dem Vorteil für die Fahrzeugnutzung steht. Daher können selbst getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nicht mindern.
