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So gelingt ein rechtssicherer Nachweis des Zugangs von Erklärungen

Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Kündigung hat ein Einwurf-Einschreiben ohne Vorlage eines Auslieferungsbelegs praktisch keine Beweiskraft.

Hintergrund

In dem entschiedenen Fall hatte eine Praxisgemeinschaft von Augenärzten einer Mitarbeiterin mehrfach durch per Einwurf-Einschreiben übermittelte Kündigungen das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Die Mitarbeiterin erhob gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage und wendete u. a. ein, die erste fristlose sowie die hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung nicht erhalten zu haben. Durch ihre Einwendungen verschob sich der schließlich maßgebliche Kündigungszeitpunkt um nahezu ein Jahr.

Die beklagten Augenärzte legten zum Beweis des Zugangs des Kündigungsschreibens lediglich den Einlieferungsbeleg für das zur Post gegebene Einwurf-Einschreiben vor.

Entscheidung

Dies genügte dem LAG als Zugangsnachweis nicht. Erst wenn neben dem Einlieferungsbeleg ein Auslieferungsbeleg vorgelegt werde, stehe erkennbar die konkret identifizierbare Person des Postzustellers als "Gewährsperson" hinter der Behauptung eines ordnungsgemäßen Zugangs. Nach gefestigter Rechtsprechung spreche ein Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Eingang eines Schreibens beim Empfänger, wenn der Einwurf in den Briefkasten des Empfängers durch einen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG dokumentiert werde.

Der von den Beklagten zusätzlich zum Einlieferungsbeleg vorgelegte Sendestatus änderte nach Auffassung des LAG an diesem Ergebnis nichts. Die Erstellung des Sendestatus erfolge in einem maschinellen Verfahren ohne menschliches Zutun. Der Sendestatus weise weder den Namen des Zustellers noch dessen Unterschrift aus. Die Vorlage eines Einlieferungsbelegs mit Sendestatus genüge daher auch nicht den Anforderungen an einen Anscheinsbeweis.

Das Gericht beanstandete, dass die Beklagten nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, innerhalb von 15 Monaten nach Aufgabe des Einwurfeinschreibens unter Angabe der Sendungsnummer bei der Post einen Auslieferungsbeleg zu beantragen. Beim Einwurf-Einschreiben dokumentiere der hiermit betraute Mitarbeiter der Deutschen Post den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Empfängerbriefkasten mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe. Mithilfe des Auslieferungsbelegs seien die zustellende Person sowie das Datum und der Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten identifizierbar. Daher sei der Auslieferungsbeleg beweiserheblich.

Das LAG Baden-Württemberg weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass der Einwurf in den Hausbriefkasten des Empfängers durch einen persönlich bekannten Boten eine wesentlich sicherere Form für den Nachweis des Zugangs als das Einwurf-Einschreiben ist. Der Bote könne problemlos als Zeuge für die Zustellung – am besten auch für den Inhalt des Schreibens – benannt werden. Die Zustellung über Boten wird in der Praxis bei wichtigen Schreiben insbesondere von Unternehmen deshalb immer häufiger genutzt. Dazu trägt wohl auch der Umstand bei, dass inzwischen einige gewerbsmäßige Anbieter die Übermittlung von Schriftstücken über persönliche Boten unter Erstellung eines Zustellungsprotokolls anbieten.