Schattenveranlagung bei fehlerhaftem Lohnsteuereinbehalt beschränkt Steuerpflichtiger
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer haftet, auch wenn die Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtig sind und keine Einkommensteuererklärung abgeben. Fehlerhafte Lohnsteuerabzüge können zu Haftungsbescheiden führen, die rechtmäßig sind, selbst wenn die tatsächliche Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer unklar bleibt.
Hintergrund
Die Klägerin, eine deutsche GmbH im Bereich Umweltservice, beschäftigte einen Geschäftsführer und Arbeitnehmer, die ausschließlich in den Niederlanden wohnten. Für diese Mitarbeiter führte die GmbH Lohnsteuer nach Steuerklasse I ab.
Eine Lohnsteueraußenprüfung stellte jedoch fest, dass die Mitarbeiter als beschränkt steuerpflichtig galten, da sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die Anwendung der Steuerklasse I war daher unzulässig; stattdessen hätte die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnet werden müssen.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen Haftungsbescheid über die nicht korrekt abgeführte Lohnsteuer. Einspruch und Klage der GmbH blieben erfolglos.
Entscheidung
Das FG Niedersachsen wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids.
Laut Einkommensteuergesetz haftet der Arbeitgeber für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Diese Haftung wird durch einen Haftungsbescheid gemäß durchgesetzt. Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Arbeitgeberin verpflichtet, die Lohnsteuer nach den gesetzlichen Vorgaben zu berechnen und abzuführen.
Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu erheben, wenn keine Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen. Die Klägerin hatte jedoch fälschlicherweise die Steuerklasse I angewandt, was zu einer unzureichenden Lohnsteuerabführung führte.
Die Haftung des Arbeitgebers bezieht sich ausschließlich auf die Lohnsteuer und nicht auf die Einkommensteuer der Arbeitnehmer. Es spielt keine Rolle, ob die Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben oder ob ihre tatsächliche Einkommensteuerschuld geringer ausfällt. Die Lohnsteuer ist eine eigenständige Erhebungsform der Einkommensteuer, und der Arbeitgeber haftet für deren korrekte Abführung.
Das FG stellte klar, dass das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers keine sogenannte Schattenveranlagung durchführen muss, um die tatsächliche Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer zu ermitteln. Die Haftung des Arbeitgebers bleibt auf die Lohnsteuer beschränkt.