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Rechtsstreitigkeiten um einen Nachlass: Welche Kosten sind absetzbar?

Verlangt ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und beantragt er die Teilungsversteigerung der geerbten Grundstücke, sind die daraus resultierenden Rechtsberatungskosten Kosten der Nachlassverteilung.

Hintergrund

Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Miterbe nach seinem verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte insbesondere umfangreiches Grundvermögen. Da das Verhältnis des Klägers zu seinem Bruder zerrüttet war, führten die beiden diverse Rechtsstreitigkeiten.

Zudem wurden Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich mehrerer Objekte geführt, wobei eine Kanzlei für die Beratung beauftragt wurde. Diese Aufwendungen erkannte das Finanzamt nicht als Nachlassverbindlichkeiten an, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Erblasserwillens stünden. Aufwendungen, die auf einem eigenen Willensentschluss des Erben beruhen würden, seien keine Nachlassregelungskosten.

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Verlangt ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und beantragt er die Teilungsversteigerung der im Nachlass befindlichen Grundstücke, stellen die in der Folgezeit daraus resultierenden Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit den Teilungsversteigerungsverfahren und der Beratung während der Erbauseinandersetzung unmittelbare Kosten der Nachlassverteilung i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG dar. Hierfür spielt es keine Rolle, ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat, ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung beruht oder Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben ist.

Allerdings hat das FG einschränkend festgestellt, dass Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Vermietung von Nachlassgegenständen durch die Erbengemeinschaft in die Phase der Verwaltung dieser Gegenstände fallen, sodass daraus verursachte Rechtsberatungskosten ebenfalls zur Nachlassverwaltung gehören und somit nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG darstellen.