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Photovoltaikanlage nicht geliefert: Trotzdem Vorsteuerabzug?

Aus einer Anzahlungsrechnung muss hervorgehen, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird. In diesem Fall kann ein Vorsteuerabzug selbst dann in Betracht kommen, wenn der bezahlte Gegenstand tatsächlich nicht geliefert wird.

Hintergrund

Die Klägerin war Betrügern aufgesessen und hatte Zahlungen für eine Photovoltaikanlage geleistet, die tatsächlich nie geliefert worden war (Schneeballsystem). Sie wollte den Vorsteuerabzug aus 2 Rechnungen, jeweils vom 22.12.2010.

Das "Modell" sah vor, dass die Klägerin die Anlage erwarb und an einem bestimmten Anlagestandort zu einem festen Pachtzins für eine feste Laufzeit an vorbestimmte Pächter überließ. In späteren Strafprozessen wurde festgestellt, dass tatsächlich keine Anlage vorhanden war.

Während eine der Rechnungen an die Klägerin den Vermerk "Vorauskasse" aufwies, enthielt die andere Rechnung lediglich den Hinweis "Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsmonat".

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug letztlich aus beiden Rechnungen, da die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage erlangt hatte und somit auch keine Lieferung vorliegen würde.

Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Während die Rechnung mit dem Vermerk "Vorauskasse" die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dies bei der anderen Rechnung nicht der Fall, da diese nicht als Anzahlungsrechnung ausgestellt wurde und der Klägerin deshalb der Vorsteuerabzug mangels Verschaffung der Verfügungsmacht zu versagen war.

Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Der Eintritt des Steuertatbestands darf zum Zeitpunkt der Anzahlung bzw. Vorauszahlung nicht "unsicher" sein.

In der Rechnung über eine Anzahlung muss kenntlich gemacht werden, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen.