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Pause ohne Ausstempeln: Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug gerechtfertigt

Ein Arbeitgeber darf eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mitarbeiter in einem Café 10 Minuten lang Kaffee trinkt, ohne sich dafür über das Zeiterfassungssystem abzumelden.

Hintergrund

Die schwerbehinderte Arbeitnehmerin war über 8 Jahren als Raumpflegerin beschäftigt.

In dem Betrieb gibt es ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem. Die Arbeitnehmenden sind angewiesen, sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit ein- und bei Beendigung wieder auszustempeln. Auch Pausenzeiten müssen sie festhalten, indem sie sich zu Beginn der Pause aus- und bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder einstempeln. Dabei können unzutreffend erfasste oder vergessene Arbeitszeiten korrigiert werden.

Tatsächlich hatte die Arbeitnehmerin ihren Café-Besuch im elektronischen Zeiterfassungssystem nicht dokumentiert. Vom Arbeitgeber damit konfrontiert, leugnete sie den Café-Besuch. Erst nachdem der Arbeitgeber ankündigte, ihr Beweisfotos auf seinem Mobiltelefon zu zeigen, gab sie zu, sich zur Kaffeepause weder aus- noch wieder eingeloggt zu haben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin fristlos.


Entscheidung

Das LAG hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin wirksam war. In der Begründung wies das Gericht darauf hin, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. Dies gelte für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.

Weniger relevant sei die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens als vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch. Ein solcher lag aus Sicht des LAG irreparabel vor, insbesondere weil die Arbeitnehmerin den Café-Besuch im Personalgespräch mit dem Arbeitgeber beharrlich geleugnet hatte. Das Gericht war aufgrund der Beweislage überzeugt, dass die Raumpflegerin das Ausloggen nicht einfach vergessen, sondern vorsätzlich gehandelt hatte. Eine Abmahnung hielt es aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung für entbehrlich.