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Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Ein Rechtsanwalt muss das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht nutzen, wenn das für ihn unzumutbar ist. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Hintergrund

In dem Fall ging es um einen Anwalt, der als Privatperson eine Klage beim Gericht eingereicht hatte. In der Klageschrift stand nichts über seinen Beruf. Später stellte sich heraus, dass er als selbstständiger Anwalt arbeitet. Normalerweise müssen Anwälte ihre Klagen elektronisch über das beA einreichen – das wird gesetzlich in der Finanzgerichtsordnung geregelt.

Entscheidung

Das Gericht wies deshalb darauf hin, dass die Klage möglicherweise unzulässig sei. Der Kläger erklärte jedoch, dass die Nutzung in diesem Fall für ihn unzumutbar wäre: In seiner Kanzlei hätten mehrere Mitarbeiter Zugang zu seinem beA. Würde er es nutzen, könnten sie seine privaten Steuerdaten sehen. Das wäre zudem ein Problem, weil die Partner der Kanzlei vertraglich festgelegt haben, dass solche Informationen vertraulich bleiben sollen – selbst gegenüber den eigenen Mitarbeitern.

Das Gericht entschied, dass es in diesem besonderen Fall dem Anwalt nicht zumutbar war, das beA zu nutzen.

Wenn also ein Anwalt

  • in eigener Sache klagt,
  • seine berufliche Tätigkeit nicht erwähnt und
  • die Nutzung des beA aus nachvollziehbaren Gründen unzumutbar ist,

muss er die Klage laut dieser Entscheidung ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln.