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Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Dritter, der eine Zahlung auf die Steuerschuld eines anderen leistet, grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung hat. Eine Ausnahme besteht, wenn die Tilgungsbestimmung des Dritten wirksam angefochten wird, etwa wegen einer widerrechtlichen Drohung. In diesem Fall kann der Dritte selbst einen Erstattungsanspruch geltend machen.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall überwies die Klägerin von ihrem Privatkonto einen Steuerbetrag an das Finanzamt und gab als Verwendungszweck „ESt 2019“ an. Diese Zahlung wurde der Steuerschuld eines anderen Steuerpflichtigen zugeordnet, die am Folgetag fällig wurde.

Die Klägerin beantragte später die Erstattung des Betrags und begründete dies damit, dass die Überweisung ein Versehen gewesen sei und das Finanzamt sich ungerechtfertigt bereichert habe. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Zahlung rechtmäßig dem anderen Steuerpflichtigen zugeordnet worden sei.

Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt und stellte klar, dass die Zahlung der Klägerin als Leistung eines Dritten auf die Steuerschuld des anderen Steuerpflichtigen zu werten ist. Nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) ergeben sich folgende Grundsätze:

  1. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO
    Eine Erstattung ist grundsätzlich nur an denjenigen möglich, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall war dies der andere Steuerpflichtige, dessen Steuerschuld durch die Zahlung der Klägerin erloschen ist.
  2. Tilgungsbestimmung und Anfechtung
    Ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet, gibt mit der Zahlung eine sogenannte Tilgungsbestimmung ab. Diese ist eine einseitige Willenserklärung, die nach zivilrechtlichen Grundsätzen auszulegen ist. Wird die Tilgungsbestimmung wirksam angefochten, etwa wegen einer widerrechtlichen Drohung, gilt sie als von Anfang an unwirksam („ex tunc“). In diesem Fall wird die Zahlung nicht mehr auf Rechnung des ursprünglichen Steuerschuldners, sondern auf Rechnung des Dritten erbracht. Der Dritte kann dann selbst einen Erstattungsanspruch geltend machen.
  3. Rückwirkung der Anfechtung
    Durch die Anfechtung wird die Verbindung zwischen der Zahlung des Dritten und der Steuerschuld des anderen Steuerpflichtigen rückwirkend aufgehoben. Der rechtliche Grund für die Zahlung entfällt, sodass der Dritte als zahlende Person einen Anspruch auf Erstattung hat.

Der BFH hat klargestellt, dass ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet, grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch hat, da die Zahlung auf Rechnung des Steuerschuldners erfolgt. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Tilgungsbestimmung des Dritten wirksam angefochten wird. In diesem Fall kann der Dritte selbst einen Erstattungsanspruch geltend machen.