Zum Hauptinhalt springen

Lamborghini als Firmenwagen: Allgemeine Lebenserfahrung spricht für private Nutzung

Um zu überprüfen, ob der Anschein, dass ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird, widerlegt ist, müssen alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch sollte nicht einfach ignoriert werden, nur weil es möglicherweise nicht korrekt geführt wurde.

Hintergrund

Der Kläger arbeitete in den Streitjahren als Prüfsachverständiger und war freiberuflich tätig.

Im Jahr 2010 leaste er einen BMW 740d X Drive. Der Preis des Fahrzeugs betrug netto 89.563,01 EUR. Im Jahr 2012 leaste er zusätzlich einen Lamborghini Aventador. Der Lamborghini hatte einen Preis von 279.831,93 EUR netto. Das Fahrzeug wurde mit einer Werbefolie mit dem Text "Prüfsachverständiger …" beklebt. Die Kosten für die Fahrzeuge setzte der Kläger komplett als Betriebsausgaben ab.

Für beide Fahrzeuge führte der Kläger handschriftlich Fahrtenbücher, aus denen die gefahrenen Kilometer hervorgingen. In den Streitjahren besaß der Kläger außerdem zwei weitere private Fahrzeuge, einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.

Das Finanzamt meinte, die Leasingkosten für den Lamborghini seien wegen der hohen Kosten um 2/3 zu kürzen. Im Einspruchsverfahren teilte das Finanzamt mit, die Fahrtenbücher für die Fahrzeuge seien unlesbar und daher nicht gültig.

Es ging von einer privaten Nutzung des Lamborghini aus und bewertete diese mit monatlich 1 % von 279.831,93 EUR netto ab November 2012. Da dieser Betrag in beiden Streitjahren höher als 1/3 der tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug war, setzte das Finanzamt unter Ansatz der Kostendeckelung die um 2/3 gekürzten tatsächlichen Kosten als Entnahme an. Für den BMW setzte es eine Entnahme für die Privatnutzung i.H. v. monatlich 1 % von 89.563,01 EUR netto an und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Im Gerichtsverfahren erklärte der Kläger, dass die handschriftlichen Fahrtenbücher die vollständige dienstliche Nutzung der Fahrzeuge zeigten. Außerdem habe er auch private Fahrzeuge im gleichen Wert. Das Finanzgericht (FG) entschied teilweise zugunsten des Klägers in nicht mehr strittigen Punkten, wies die Klage jedoch im Übrigen ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurück.

Es steht fest, dass die Fahrzeuge zu über 50 % betrieblich genutzt wurden. Für jeden Kalendermonat müssen daher 1 % des Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattungskosten und Umsatzsteuer für die private Nutzung angesetzt werden. Das gilt auch für geleaste Fahrzeuge.

Fehlt eine private Nutzung des Fahrzeugs, ist die Bewertungsregel nicht anzuwenden. Das FG muss sich sicher sein, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat. Nach allgemeiner Erfahrung werden betriebliche Fahrzeuge privat genutzt, wenn sie zur Verfügung stehen. Das FG kann daher annehmen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (Anscheinsbeweis).

Der Anscheinsbeweis kann erschüttert sein, wenn für private Fahrten ein gleichwertiges Fahrzeug vorhanden ist. Je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen, desto eher kann der Anscheinsbeweis erschüttert sein.

Das FG hat im Urteil den gesetzlichen Maßstab für die Überzeugungsbildung falsch angewendet. Wenn der Kläger vorbringt, die Fahrzeuge seien nur betrieblich genutzt worden, muss das FG die Umstände prüfen und alle Faktoren berücksichtigen. Es darf die handschriftlichen Aufzeichnungen nicht einfach ignorieren, weil sie angeblich nicht lesbar sind. Die Aussage des FG, die privaten Fahrzeuge des Klägers hätten einen anderen Wert und Zweck als die betrieblichen Fahrzeuge, ist nicht durch Fakten belegt. Es zählen Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Geschwindigkeit, Ausstattung, Leistung und Prestige.

Diese Punkte hat das FG im Urteil nicht betrachtet. Da der BFH keine tatsächlichen Feststellungen des FG hat, konnte er nicht selbst entscheiden, ob der Kläger den Anscheinsbeweis erschüttert hat. Deshalb wurde die Sache an das FG zur weiteren Klärung zurückverwiesen.