Krankschreibung nach Tattoo: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung
Wer wegen Komplikationen nach einer Tätowierung krankgeschrieben wird, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.
Hintergrund
Laut Statistiken ist in Deutschland etwa jeder dritte Erwachsene tätowiert. Doch nicht immer gelingt ein Tattoo auf Anhieb. In einem aktuellen Fall ließ sich eine Pflegehilfskraft am Unterarm tätowieren. Danach entzündete sich die Stelle, und sie wurde krankgeschrieben. Die Frau verlangte von ihrer Arbeitgeberin Lohnfortzahlung – doch diese lehnte ab. Begründung: Die Entzündung sei Folge eines freiwilligen Eingriffs, den die Arbeitnehmerin selbst gewählt habe.
Die Klägerin argumentierte, die Entzündung sei ein seltenes Risiko (nur in 1–5 % der Fälle) und könne daher nicht als „eigene Schuld“ gewertet werden. Außerdem seien Tätowierungen als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet.
Entscheidung
Das Gericht sah das anders: Wer sich freiwillig tätowieren lässt, weiß, dass es zu Komplikationen wie Entzündungen kommen kann.
Dieses Risiko gehört nicht zu den normalen Krankheitsrisiken, für die der Arbeitgeber zahlen muss. Die Klägerin habe in erheblichem Maße gegen die Vorsicht verstoßen, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse erwarten würde. Daher habe sie die Krankheit „selbst verschuldet“ – und damit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.