Eine Klageerhebung per Fax ist nach dem 1.1.2023 nicht zulässig.
Hintergrund
Im März 2023 wurde gegen Einkommensteuerbescheide Klage eingereicht. Die Steuerberatungsgesellschaft vertrat die Kläger hierbei und reichte die Klage per Fax und Brief ein.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Steuerberatungsgesellschaft noch nicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) registriert gewesen. Laut deren Angaben erhielt man zwar den Registrierungsbrief Ende Februar 2023. Die Einrichtung erfolgte jedoch aufgrund von Erkrankung, technischer Probleme und Arbeitsüberlastung noch nicht.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, dass die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) wirksam zustande gekommen seien. Es bestünde eine aktive Nutzungspflicht, selbst wenn man eine Unwirksamkeit der StBPPV unterstellen würde. Die Klageeinreichung per Fax sei nur bei vorübergehender technischer Störung zulässig, nicht jedoch bei Verzögerungen bei der Einrichtung des Postfachs.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Kläger nicht ohne Verschulden an der fristgerechten elektronischen Übermittlung gehindert gewesen seien.