Zum Hauptinhalt springen

Klage verspätet eingereicht: Wiedereinsetzung möglich?

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. Bei der Frage des Verschuldens muss sich der Steuerpflichtige das Organisationsverschulden seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen.

Hintergrund

Strittig war, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren war. Die Einspruchsentscheidung ging unstrittig am 21.12.2023 beim steuerlicher Vertreter der Klägerin ein. Die Klage wiederum ging am 26.1.2024 beim FG ein. Zusammen mit der Klage wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

Begründet wurde dies damit, dass die Einspruchsentscheidung am 22.12.2023 an die Klägerin weitergeleitet worden sei. Diese habe in einer Antwortmail an die E-Mailadresse, von der ihr die Einspruchsentscheidung zugeleitet wurde, den Auftrag zur Klageerhebung erteilt.

Diese E-Mail sei erst nach Büroschluss beim steuerlichen Berater eingegangen und dann nach den Feiertagen nicht wahrgenommen worden. Die E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen dort nicht eingegangen. Deshalb sei die Klage nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden. Die Versäumung der Frist sei aber entschuldigt.

Entscheidung

Die Klage wurde vom FG als unzulässig abgewiesen. Unstrittig sei die Klage außerhalb der Klagefrist von einem Monat erhoben worden.

Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist wurde vom FG abgelehnt. Denn eine Wiedereinsetzung sei nur dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert gewesen war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hier sei dem steuerlichen Vertreter der Klägerin aber der Vorwurf des Organisationsverschuldens zu machen. Die Büroorganisation müsse so ausgestaltet sein, dass ein Fristversäumnis im Hinblick auf Rechtsbehelfsfristen nicht eintreten kann.

Dies sei dann nicht der Fall, wenn es die Büroorganisation Berufsträgern nicht ermögliche, die Fristen zuverlässig zu überwachen. Die Fristen seien hier nicht zuverlässig überwacht worden. Auch über die Feiertage hätte eine Überwachung von Fristen sichergestellt werden müssen.