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Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes unter bestimmten Voraussetzungen bestehen kann. Im Streitfall wurde der Anspruch für einzelne Monate unterschiedlich beurteilt, abhängig von der Ausbildungsbereitschaft und den Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz.

Hintergrund

Ein Kind, das seine Schulausbildung im Sommer 2021 mit dem Abitur abgeschlossen hatte, bewarb sich bereits zuvor für den Freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr mit Einstellungstermin Oktober 2021.

Die Familienkasse gewährte zunächst Kindergeld für das Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, und berücksichtigte dabei die Grundausbildung bis Februar 2022. Ab März 2022 wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, da die Familienkasse keinen weiteren Anspruch sah.

Der Einspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos, weshalb Klage erhoben wurde.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass der Kindergeldanspruch für den Monat März 2022 nicht besteht, für die Monate April und Mai 2022 hingegen schon.

Für März 2022 lagen die Voraussetzungen des für den Anspruch auf Kindergeld nicht vor. Ein Kindergeldanspruch besteht nur, wenn ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Im konkreten Fall fehlte es an einem Nachweis, dass das Kind im März 2022 ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unternommen hatte.

Für April und Mai 2022 wurde der Kindergeldanspruch anerkannt. Im April 2022 legte das Kind eine Bescheinigung der Bundeswehr vor, aus der hervorging, dass es nach dem Freiwilligen Wehrdienst ein ziviles Studium aufnehmen wolle. Diese Bescheinigung belegte die Ausbildungsbereitschaft. Zudem bewarb sich das Kind im Mai 2022 um einen Studienplatz für das Wintersemester 2022, was den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Studienbeginn darstellte. Ein Studienbeginn zum Sommersemester war aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht mehr möglich.

Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes wurde somit durch objektive Umstände bestätigt, und die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz waren ernsthaft und nachvollziehbar.