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Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Schuldners Säumniszuschläge in der Regel nur zur Hälfte erlassen werden können. Ein vollständiger Erlass kommt nur in besonderen Ausnahmefällen infrage.

Hintergrund

Im konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter beantragt, dass dem überschuldeten Unternehmen sämtliche Säumniszuschläge erlassen werden.

Das Finanzamt war dem nur teilweise gefolgt und hatte die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen. Der Insolvenzverwalter klagte dagegen – jedoch ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Gericht erklärte: Säumniszuschläge erfüllen gleich mehrere Zwecke. Sie sollen nicht nur Druck auf den Steuerzahler ausüben, pünktlich zu zahlen, sondern gelten auch als eine Art Zins und sollen den Verwaltungsaufwand abdecken. Wenn der Druck, pünktlich zu zahlen, nichts mehr bewirkt – etwa bei Zahlungsunfähigkeit – entfällt deshalb nur ein Teil dieser Funktionen. Daher ist es rechtmäßig, die Säumniszuschläge lediglich zur Hälfte zu erlassen.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass ein vollständiger Erlass nur bei zusätzlichen besonderen Gründen möglich wäre – solche lagen hier aber nicht vor. Die Finanzbehörde habe ihr Ermessen korrekt ausgeübt.

Fazit: Wer zahlungsunfähig ist, kann zwar mit einem teilweisen Erlass von Säumniszuschlägen rechnen – ein kompletter Erlass ist aber nur bei besonderen Härten möglich.