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Ist der Gewinnzuschlag bei Reinvestitionsrücklage verfassungsmäßig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei der Auflösung einer Reinvestitionsrücklage verfassungsgemäß ist. Dies gilt auch bei einem anhaltend niedrigen Zinsniveau. Die Höhe des Zuschlags von 6 % pro Jahr verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

 Hintergrund

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Gesellschafter der GbR war eine Erbengemeinschaft, die ihren eigenen Betrieb in die GbR eingebracht hatte. Grundstücke, die nur verpachtet waren, wurden im Sonderbetriebsvermögen der Erbengemeinschaft erfasst. Zudem führte die Erbengemeinschaft eine Rücklage nach § 6b EStG fort, die aus einem früheren Grundstücksverkauf stammte.

Im Streitjahr löste die GbR diese Rücklage in der Sonderbilanz der Erbengemeinschaft gewinnerhöhend auf, ohne die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts zu mindern.

Das Finanzamt erhöhte daraufhin den Sondergewinn der Erbengemeinschaft um einen Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr gemäß § 6b Abs. 7 EStG. Die Klägerin hielt diesen Zuschlag für verfassungswidrig und klagte dagegen – jedoch ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Gewinnzuschlags.

Nach § 6b EStG können Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen in eine Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage kann später genutzt werden, um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter zu mindern. Wird die Rücklage jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist verwendet, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. Zusätzlich wird ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr erhoben.

Der BFH stellte klar, dass dieser Gewinnzuschlag weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Insbesondere verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung steuerlicher Regelungen einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Höhe des Zuschlags von 6 % ist auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt.