Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltender Personengesellschaften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Darlehensverträge zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anerkannt werden können, wenn Gläubiger und Schuldner rechtlich als identisch gelten. Dies hat zur Folge, dass Zinsen aus solchen Darlehen weder als Werbungskosten abziehbar noch als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind.
Hintergrund
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, bestand aus einer nicht am Vermögen beteiligten Komplementär-GmbH und einer in Russland lebenden Kommanditistin. Die Gesellschaft erwarb ein bebautes Grundstück in Deutschland und erzielte daraus Mieteinnahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Kommanditistin der Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einem Zinssatz von 6 % pro Jahr.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Mieteinnahmen der Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb darstellen. Die gezahlten Darlehenszinsen wurden jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt, da das Darlehen steuerrechtlich nicht anerkannt wurde. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Grund hierfür ist das Fehlen der erforderlichen Personenverschiedenheit zwischen Gläubiger und Schuldner.
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) wird einer Gesellschafterin einer Personengesellschaft die Forderung oder Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag mit ihrer Gesellschaft anteilig zugerechnet. Dies führt dazu, dass Gläubigerin und Schuldnerin steuerrechtlich als identisch gelten. In der Folge erlischt die Forderung für steuerliche Zwecke (sog. Konfusion).
Die Konsequenzen dieser steuerrechtlichen Betrachtung sind:
- Die gezahlten Zinsen können beim Darlehensnehmer (der Gesellschaft) nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
- Die Zinsen stellen beim Darlehensgeber (der Gesellschafterin) keine Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.
Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen der Kommanditistin als sogenannter Gewinnvorab qualifiziert. Dies bedeutet, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft, sondern als Gewinnanteil der Gesellschafterin behandelt wurden. Der BFH begründete dies damit, dass die vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat und die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin vollständig der Kommanditistin zuzurechnen ist.
Dadurch fehlt es an der steuerrechtlich erforderlichen Trennung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin.