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Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Ferienwohnung als sogenannte erste Tätigkeitsstätte gelten kann – auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hintergrund

In dem Fall klagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus Vater und Sohn. Sie vermieten zwei Ferienwohnungen.

Für das Jahr 2019 wollten sie verschiedene Kosten – zum Beispiel für Fahrten, Übernachtungen und Verpflegung – steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Diese Kosten entstanden durch Arbeiten wie Reinigung oder Reparaturen an den Wohnungen. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an und begründete diese mit privater Mitveranlassung.

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage jedoch teilweise statt und entschied, dass die Ferienwohnungen als erste Tätigkeitsstätte gelten können, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit direkt dort verbringt. Das ist bei den beiden Klägern der Fall gewesen, weil sie viele Arbeiten selbst erledigt haben. Deshalb dürfen sie für die Fahrten zur Ferienwohnung die Entfernungspauschale ansetzen – allerdings nur anteilig, da die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. 

Auch Unterkunftskosten für eine dritte Wohnung wurden zum Teil anerkannt – im Rahmen einer sogenannten „doppelten Haushaltsführung“. Aber auch hier wurde ein Privatanteil abgezogen.

Verpflegungskosten erkannte das Gericht allerdings nicht an, da die sogenannte Dreimonatsfrist abgelaufen war. Danach dürfen solche Kosten nur für eine bestimmte Zeit geltend gemacht werden.