Erweiterte GewSt-Kürzung bei Betriebsverpachtung
Die Gewerbesteuer (GewSt) beträgt in der Regel ca. 15 % ausgehend vom Gewerbeertrag. Durch eine Anwendung der sog. erweiterten GewSt-Kürzung kann im Einzelfall eine GewSt-Steuerentlastung von bis zu 100 % erreicht werden. Ein aktueller Streitfall befasst sich mit der Anwendung der erweiterten GewSt-Kürzung bei einer Betriebsverpachtung.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der KG, an der ursprünglich nur natürliche Personen beteiligt waren. Ein Gebäudekomplex, der vom Steuerpflichtigen teilweise für ein Autohaus selbstgenutzt und teilweise fremdvermietet wurde, war selbst errichtet worden. Der Grund und Boden stand seither im Eigentum der Gesellschafter.
Die Eheleute A und B (Kommanditisten) sowie der Steuerpflichtige schlossen mit einer AG einen Vertrag. Darin war ausgeführt, dass die KG beabsichtige, das selbst betriebene Autohaus aufzugeben. Der Teil des Gesamtobjekts, der bisher für das Autohaus genutzt werde, solle dann an die AG vermietet und das mobile Betriebsvermögen an die AG veräußert werden.
In den Gewerbesteuermessbescheiden für die Streitjahr gewährte das Finanzamt der KG zunächst die erweiterte GewSt-Kürzung. Durch eine darauffolgende Betriebsprüfung wurde jedoch festgestellt, dass keine Betriebsaufgabe vorlag und somit weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden. Dadurch wurde die erweiterte GewSt-Kürzung zu Unrecht gewährt. Ein Einspruchs- & Klageverfahren verlief erfolglos.
Hinweis: Eine sog. Betriebsverpachtung liegt i.d.R. vor, wenn keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben wurde und die wesentlichen Betriebsgrundlagen weiter verpachtet werden
Entscheidung
Die Revision ist begründet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kann jedoch nicht endgültig entscheiden, ob die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer (GewSt) erfüllt sind, da die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht ausreichen.
Die erweiterte Kürzung setzt grundsätzlich die ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz voraus, das sog. Ausschließlichkeitsgebot.
Hinweis: Die GewSt beträgt normalerweise etwa 15 % des Gewerbeertrags. Durch die erweiterte Kürzung kann im Einzelfall eine Steuerentlastung von bis zu 100 % erreicht werden.
Eine erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet. Bei Betriebsverpachtungen ist die erweiterte Kürzung daher grundsätzlich nicht anwendbar, da diese als gewerbliche Einkünfte gelten.
Davon abweichend wurde im Streitfall angenommen, dass eine Betriebsverpachtung nicht kürzungsschädlich ist, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und ausschließlich aus eigenem Grundbesitz bestehen. Die Überlassung der im Mietvertrag beschriebenen Gebäude und Flächen an die AG stellt keine kürzungsschädliche Betriebsverpachtung dar.
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Betriebsverpachtung nicht kürzungsschädlich ist, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und ausschließlich aus eigenem Grundbesitz bestehen, auch wenn dieser zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört.
Der BFH konnte jedoch durch die bisherigen Feststellungen des FG im Streitfall nicht abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Gewährung der erweiterten GewSt-Kürzung vorlagen. Das FG wird daher nochmals prüfen müssen, ob die Gewährung der erweiterten GewSt-Kürzung letztlich ausscheidet. Dabei ist insbesondere die Objektart und -größe nebst etwaige besondere räumliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.