Zum Hauptinhalt springen

Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung für Familienheim gilt nicht für baugleiche Wohnung

Für das Familienheim gibt es bei der Erbschaftsteuer eine Steuerbegünstigung. Diese gilt aber nur für das Familienheim und nicht für ein vergleichbares Objekt, das ebenfalls zur Erbmasse gehört.

Hintergrund

Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner verstorbenen Mutter. Teil der Erbmasse sind 2 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Die Mutter hat die Wohnung Nr. 1 im Dachgeschoss des Objektes selbst bewohnt; der Kläger hat die Wohnung Nr. 2 im zweiten Obergeschoss von der Mutter angemietet und selbst bewohnt.

Nach dem Erbfall blieb der Kläger weiterhin in der Wohnung Nr. 2; die Wohnung Nr. 1 vermietete er an Dritte. Der Kläger hat für die Wohnung Nr. 2, d. h. die von ihm selbstgenutzte Wohnung, die Steuerbefreiung für das Familienheim beantragt, da die beiden Wohnungen im gleichen Objekt und nahezu identisch seien. Der Umzug von einer Etage in die andere in eine baugleiche Wohnung sei lediglich aus sinnhaftigkeits- und verfahrensökonomischen Gründen unterblieben. Diesen Antrag hat das Finanzamt abgelehnt.

Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg. Das Finanzamt hat die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung für das Familienheim zu Recht nicht gewährt.

Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Nutzt der Erwerber das Familienheim nach dem Erwerb nicht für eigene Wohnzwecke, kommt eine Steuerbefreiung selbst dann nicht in Betracht, wenn zwingende Gründe den Erwerber an einer Selbstnutzung hindern.

Hinsichtlich der Wohnung Nr. 2 sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, da die Erblasserin diese Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Auch hinsichtlich der Wohnung Nr. 1 liegen die Voraussetzungen nicht vor, da der Kläger dort nicht eingezogen ist. Die Wohnung Nr. 1 als Familienheim kann auch nicht durch die Wohnung Nr. 2 ersetzt werden, denn die Vorschrift ist nicht dahingehend auszulegen, dass das Familienheim durch eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus ausgetauscht werden kann.