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Einnahmen eines Spitzensportlers: steuerpflichtige Einkünfte oder Liebhaberei?

Erhält ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen, die wesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei betrieben wird.

Hintergrund

Der Antragsteller ist ein Spitzensportler, der für Deutschland an unterschiedlichen internationalen Wettkämpfen teilgenommen und dabei u. a. bei den Paralympischen Spielen Titel gewonnen hat. Im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit bezog der Antragsteller Leistungen von der Deutschen Sporthilfe, der Bundeswehr, vom deutschen Behindertensportverband sowie als Trainer von Sportvereinen, die er nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erklärte.

Die im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelten Einnahmen vermindert um geschätzte Ausgaben behandelte das Finanzamt in geänderten Steuerbescheiden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den im Rahmen des Einspruchsverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzamt ab. Danach hat der Antragsteller AdV beim FG beantragt.

Entscheidung

Das FG hat dem Antrag auf AdV nur teilweise entsprochen. Es vertritt die Auffassung, dass über die vom Finanzamt gewährte AdV hinausgehend nur teilweise ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 vorliegen. Nach summarischer Prüfung hat das Finanzamt die vom Antragsteller für seine Tätigkeit als Sportler von der Sporthilfe, der Bundeswehr, vom deutschen Behindertensportverband sowie von den Sportvereinen bezogenen Leistungen zu Recht der Einkommensbesteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterworfen.

Außerdem hat das Finanzamt zu Recht die Auffassung vertreten, dass das Gesetz keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auch keine Vermutung für den Anfall von die Einnahmen übersteigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorsieht. Soweit die Finanzverwaltung bei Zuschüssen von der Deutschen Sporthilfe davon ausgeht, dass diesen i. d. R. Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen, entbindet dies den Steuerpflichtigen nicht von seiner Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen.