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Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten wie Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %, sondern sind mit dem individuellen persönlichen Steuersatz zu versteuern. So entschied das Finanzgericht (FG) Köln.

Hintergrund
Beim Krypto-Lending stellen Anleger ihre Kryptowährungen über spezielle Plattformen anderen Nutzern zeitweise zur Verfügung und erhalten dafür eine Vergütung. Steuerlich war bislang umstritten, ob diese Erträge – ähnlich wie Zinsen – als Kapitaleinkünfte mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz zu versteuern sind oder der regulären Einkommensteuer unterliegen.

Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus der Überlassung von Bitcoins und begehrte die Anwendung der für ihn günstigeren Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen hingegen als sonstige Einkünfte und unterwarf sie dem individuellen Steuersatz.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Krypto-Lending nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, da keine Kapitalforderung auf Zahlung von Geld überlassen wird. Kryptowährungen seien – zumindest im Streitjahr – kein gesetzliches Zahlungsmittel gewesen und müssten von Gläubigern nicht allgemein akzeptiert werden. Daher sei eine Gleichstellung mit klassischen Kapitalanlagen nicht gerechtfertigt.

Die Vergütungen aus Krypto-Lending stellen nach Auffassung des Gerichts sonstige Einkünfte dar und sind entsprechend mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Revision anhängig
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird sich im Revisionsverfahren (Az. VIII R 23/25) mit der Frage befassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten die weitere Entwicklung beobachten.