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Dachreparatur nach Montage einer Photovoltaikanlage: Ist ein Vorsteuerabzug möglich?

Wird aufgrund unsachgemäßer Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu.

Hintergrund

X installierte in 2009 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Den Strom lieferte er umsatzsteuerpflichtig an den Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage rechtzeitig vollständig einem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch.

Im Jahr 2019 wurde festgestellt, dass aufgrund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 das Dach beschädigt ist. Durch das nicht fachgerechte Anbohren der Ziegel konnte Feuchtigkeit in das Dach eindringen.

X ließ auf eigene Kosten den Schaden reparieren. Für die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten stellten der Dachdecker sowie Zimmerer Umsatzsteuer in Rechnung (3.851 EUR bzw. 379 EUR).

X machte den vollen Vorsteuerabzug geltend, da der Schaden nur durch die unternehmerische Nutzung des Dachs (durch die PV-Anlage) entstanden sei. Die Schadensbeseitigung sei daher aus unternehmerischen Gründen erfolgt.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Es ging davon aus, für den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nur die künftige Nutzung des Dachs maßgeblich. Dies sei zu über 90 % nichtunternehmerisch, da das Dach den privaten Wohnraum bedecke. Wegen der unternehmerischen Nutzung unter 10 % sei der Vorsteuerabzug komplett zu versagen. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der BFH widerspricht dem FG. X hat mit dem Betrieb der PV-Anlage eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Er ist daher aus den Leistungen zur Beseitigung der Schäden, die an dem Dach seines privat genutzten Wohnhauses bei der Anbringung der PV-Anlage entstanden sind, zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Vorsteuerabzug setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen voraus. Das Abzugsrecht besteht nur, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören.

Der direkte und unmittelbare Zusammenhang beurteilt sich nach dem objektiven Inhalt des betreffenden Umsatzes. Dabei ist nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen entscheidend, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. Dieser ist ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts.

Kosten stehen daher auch dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang wird daher z. B. bejaht, wenn die Eingangsleistung für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen "unerlässlich" ist.

Der ausschließliche Entstehungsgrund für die streitigen Vorsteuerbeträge liegt in der unternehmerischen Sphäre des X. Die Reparaturkosten sind Teil der Kostenelemente der Ausgangsumsätze der PV-Anlage. Der Schaden an dem ansonsten voll funktionsfähigen Dach ist ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 entstanden und die Reparatur ist nur in dem hierfür erforderlichen Umfang (nur auf einer Dachseite) erfolgt. Dies genügt für eine Bejahung des Vorsteuerabzugs nach dem Kriterium des ausschließlichen Entstehungsgrundes.

Die zukünftige Nutzung des reparierten Gegenstands ist - entgegen der Auffassung des FG - für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer (wie hier) über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird. Es widerspräche dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, wenn ein Steuerpflichtiger für Ausgaben, die für Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden, deshalb die Mehrwertsteuer tragen müsste, weil einem Dritten durch diese Ausgaben ein nebensächlicher Vorteil entsteht. Das wäre z. B. der Fall, wenn X die PV-Anlage auf einem angemieteten Hausdach betrieben hätte und dieses hierbei beschädigt worden wäre. Für den Privatbereich des Unternehmers kann insoweit nichts anderes gelten.