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Corona-Lockdown: Sind Leistungen eines Fitnessstudios steuerbar?

Bei der Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge an ein Fitnessstudio während des Corona-Lockdowns handelte es sich nicht um steuerbare Leistungen.

Hintergrund

Kläger war der Betreiber eines Fitnessstudios. Aufgrund einer Corona-Verordnung musste das Fitnessstudio in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 schließen. Viele Mitglieder bezahlten für diesen Zeitraum weiterhin ihre Beiträge.

Der Kläger bot den Mitgliedern während der Schließzeit Online-Kurse, eine Telefon-Hotline und Körperscans an. Außerdem bot er an, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht bei dem Kläger trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorlägen.

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das FG gab im Wesentlichen dem Kläger Recht und sah lediglich die Zahlungen vor der Schließung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze an.

Es mangelte für die Monate ganz oder teilweise an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Die Lockdownmaßnahmen machten es dem Kläger nach zivilrechtlichen Maßstäben unmöglich, die Leistung zu erbringen.

Auch die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz der Schließung und die angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigen laut FG keine andere Betrachtungsweise.

Für März sei die Zahlung der Mitgliedsbeiträge als steuerbare Anzahlung zu werten, nicht jedoch für die Monate April und Mai. Auch eine Steuerschuldnerschaft durch Entgeltvereinnahmung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 UStG oder eine Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG sei hier nicht gegeben.