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Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag ab

Das Bundesverfassungsgericht hält den Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig. 

 

Hintergrund

Seit 1995 erhebt der Staat einen Zusatzbeitrag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, um vor allem die Wiedervereinigung Deutschlands finanziell zu unterstützen. Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde der Zuschlag im Jahr 2020 weiterhin in unveränderter Höhe erhoben. Ab dem Jahr 2021 wurde dann jedoch eine Freigrenze festgelegt, die dafür sorgt, dass nun etwa 90 Prozent der Bürger keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen. Stattdessen gilt der Solidaritätszuschlag nur noch bei bestimmten Gruppen der Einkommensteuerpflichtigen und nach wie vor bei Körperschaftsteuerpflichtigen.

Einige Politiker fanden, dass der Zuschlag nach dem Ende des Solidarpakts im Jahr 2019 nicht mehr gerechtfertigt sei. Sie wandten sich deshalb an das Bundesverfassungsgericht. Außerdem argumentierten sie, das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 führe zu einer Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern.

Entscheidung

Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen und meint: Der Staat darf bei einem aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes eine Ergänzungsabgabe erheben. Dies sei im Falle des Solidaritätszuschlags gegeben.

Was bedeutet das Urteil? Der Solidaritätszuschlag bleibt weiterhin gültig. Die bisherige vorläufige Festsetzung durch die Finanzämter ist jetzt nicht mehr nötig.