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Besteuerung laufender Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, wie laufende Einnahmen aus einer sog. typisch stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen steuerlich zu behandeln sind. Der BFH stellt klar: Diese Einnahmen gelten grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn.

Hintergrund
Ein Arbeitnehmer
war bei einer GmbH angestellt und gleichzeitig an dieser GmbH als typisch stiller Gesellschafter beteiligt. Das bedeutet, er hat Geld in das Unternehmen eingebracht und erhält dafür einen Anteil am Gewinn, ohne selbst unternehmerisch tätig zu sein oder mitzuentscheiden. Die Gewinnanteile wurden jeweils im Folgejahr ausgezahlt.

Die GmbH behandelte diese Gewinnanteile des Klägers steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach einer Prüfung durch das Finanzamt wurde jedoch zunächst angenommen, dass es sich um Arbeitslohn handelt, weil der Arbeitnehmer auch bei der GmbH angestellt war. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung
Der BFH entschied,
dass die laufenden Gewinnanteile aus der typisch stillen Beteiligung nicht als Arbeitslohn, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Das gilt, solange der Arbeitnehmer durch die Beteiligung nicht wie ein Mitunternehmer am Unternehmen beteiligt ist, sondern lediglich Kapital zur Verfügung stellt und dafür Gewinnanteile erhält.

Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen, wenn jemand Geld in ein Unternehmen einbringt und dafür Gewinnanteile erhält, ohne unternehmerisch tätig zu sein. Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn die Zahlung als Gegenleistung für die persönliche Arbeitsleistung erfolgt.

Im entschiedenen Fall beruhte die Zahlung der Gewinnanteile ausschließlich auf der stillen Beteiligung und nicht auf der Arbeitsleistung des Klägers.