Besonderes Aussetzungsinteresse bei AdV-Anträgen zur Grundsteuer
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei aktuellen Beschlüssen klargestellt: Wer keine Steuererklärung zur Grundsteuer abgibt und später lediglich die Verfassungswidrigkeit des Landesgrundsteuergesetzes rügt, kann nicht mit einer Aussetzung der Vollziehung rechnen.
Hintergrund
In beiden Fällen hatten Grundstückseigentümer ihre Grundsteuererklärung nicht eingereicht. Daraufhin setzte das Finanzamt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag von Amts wegen fest. Gegen diese Bescheide legten die Betroffenen Einspruch ein und beantragten eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) – ohne Erfolg.
Entscheidung
Das Gericht stellte klar: Allein der Hinweis auf eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit genügt nicht. Es muss zusätzlich ein besonderes Aussetzungsinteresse dargelegt werden. Dies hatten die Antragsteller in beiden Verfahren nicht getan.
Interessant ist ein Detail aus dem Verfahren 2 V 442/25: Die Eigentümerin teilte im Gerichtsverfahren erstmals mit, dass ihre Grundstücke überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies wurde als Antrag auf Steuerermäßigung ausgelegt. Das Finanzamt senkte daraufhin den Grundsteuermessbetrag um rund 30 Prozent.
Trotz dieser Entlastung blieb das Verfahren anhängig, weil die Antragstellerin weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel äußerte. In beiden Fällen entschied das Gericht jedoch, dass die Eigentümer die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Die für die Ermäßigung relevanten Tatsachen hätten bereits in der Steuererklärung angegeben werden können – wurden aber versäumt.