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Aufwendungen wegen krankheitsbedingtem Hausumbaus keine außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen wegen eines krankheitsbedingten Umbaus des Wohnhauses können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Umbaumaßnahmen im Hinblick auf eine erwartbare gesundheitliche Entwicklung aufgrund des Alters sind jedoch nicht zwangsläufig.

Hintergrund

Die Kläger machten Aufwendungen für den altersgerechten Umbau ihres Einfamilienhauses i. H. v. 47.404 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Ehemann hat einen Grad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen G.

Weiter legten die Kläger eine ärztliche Bescheinigung vor, in der bestätigt wurde, dass bei den Klägern "aus internistischen und orthopädischen Gründen ein altersgerechter bzw. behindertengerechter Umbau der Wohnung aus medizinischer Sicht dringend anzuraten ist".

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, weil der Nachweis der Zwangsläufigkeit, z. B. ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, nicht vorgelegt worden sei. Die Krankheit sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass die Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt als zwingend notwendig erschienen.

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten zu berücksichtigen seien, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen. Als außergewöhnliche Belastungen seien auch Aufwendungen absetzbar, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen oder existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen.

Nach Auffassung des FG waren im Streitfall die Umbaumaßnahmen zwar durchaus sinnvoll, aber noch nicht erforderlich, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen. Ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art und eine damit ausgelöste Zwangslage hierzu habe nicht bestanden. Das Argument des "vorausschauenden Handelns" im Hinblick auf eine erwartbare gesundheitliche Entwicklung widerspreche der vom Gesetz geforderten Zwangsläufigkeit.