Zum Hauptinhalt springen

Aufwandsentschädigung: Steuerfrei oder nicht?

In einem aktuellen Fall ging es darum, ob die Aufwandsentschädigungen, die die Klägerin in den Streitjahren als Sonderbetriebseinnahmen erfasst hatte, steuerfrei sind.

Hintergrund

Die Klägerin war eine GbR und Freiberufler-Sozietät. Ein Mitgesellschafter der Klägerin war in den Streitjahren ehrenamtlich als Präsident einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) tätig. Er erklärte die erhaltenen Aufwandsentschädigungen ursprünglich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre und machte dort geltend, sie seien als steuerfrei anzusehen.

Das Finanzamt hat die Entschädigungen teilweise als steuerfrei anerkannt, jedoch nicht in voller Höhe. Die Klägerin argumentiert, dass die Entschädigungen gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG vollständig steuerfrei sein sollten, da sie durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlasst sind.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da es die Entschädigungen als vergleichbar mit Verdienstausfallentschädigungen ansieht, die nicht steuerfrei sind.

Die Klägerin hat daraufhin Revision eingelegt, um die vollständige Steuerfreiheit der Entschädigungen zu erreichen. 

Entscheidung

Die Revision ist begründet. Die als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Aufwandsentschädigungen wurde zu Unrecht nicht in voller Höhe als steuerfrei behandelt.

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Zahlungen steuerfrei, wenn sie als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an Personen geleistet werden, die öffentliche Dienste ausführen. Diese Zahlungen sind steuerfrei, solange nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, den der Empfänger hat, deutlich übersteigen. In dem konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Aufwandsentschädigungen den ersetzbaren Aufwand nicht übersteigen und daher vollständig steuerfrei sind. Sie sind auch keine Entschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust.

Die Steuerfreiheit wird nur dann nicht gewährt, wenn der tatsächliche Aufwand offensichtlich geringer ist als die Entschädigung. Eine genaue Berechnung ist im Einzelfall grundsätzlich nicht erforderlich. Bei der Überprüfung soll nicht kleinlich vorgegangen werden, und dem Empfänger wird kein detaillierter Nachweis abverlangt.

Es wurde bisher verkannt, dass auch die Betriebsausgaben im Gesamthandsvermögen der Klägerin durch die ehrenamtliche Tätigkeit in hinreichender Weise veranlasst sind und daher Gegenstand einer steuerfreien Aufwandsentschädigung sein können.

Es wurde bereits dargelegt, dass die Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, durch dessen mitunternehmerische Tätigkeit veranlasst ist und bei direkter Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen gehören.

Die Zuordnung der Aufwandsentschädigung zu den Sonderbetriebseinnahmen beruht hierbei auf der Annahme, dass der ehrenamtlich Tätige seine Arbeitskraft und Arbeitszeit ansonsten der mitunternehmerischen Tätigkeit widmen würde und die Aufwandsentschädigung die Nachteile und Einnahmenausfälle der Mitunternehmerschaft ausgleichen soll, die sich aus der ehrenamtlichen Tätigkeit des Mitunternehmers ergeben.