Aufteilung eines Gesamtpreises bei verschiedenen Steuersätzen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Aufteilung eines Gesamtpreises auf Produkte mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen die Einzelverkaufspreise als Grundlage heranzuziehen sind. Andere Methoden, wie die sogenannte „Food-and-Paper“-Methode, sind nur zulässig, wenn sie zu ebenso sachgerechten Ergebnissen führen. Im Streitfall wurde dies verneint.
Hintergrund
Der Kläger war Organträger zweier GmbHs, die als Franchisenehmer von Schnellrestaurants tätig waren. In den Restaurants wurden sogenannte Spar-Menüs angeboten, die aus Getränken und Speisen bestanden und zu einem einheitlichen Gesamtpreis verkauft wurden. Diese Menüs konnten auch außer Haus verzehrt werden.
Zur Ermittlung der Umsatzsteuer teilte der Kläger den Gesamtpreis der Menüs mithilfe der sogenannten „Food-and-Paper“-Methode (F&P-Methode) auf. Diese Methode basiert auf den Kosten der verwendeten Lebensmittel und Verpackungen.
Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt jedoch fest, dass die Aufteilung stattdessen nach den Einzelverkaufspreisen der Menübestandteile erfolgen müsse. Die F&P-Methode sei nicht sachgerecht und führe zu fehlerhaften Ergebnissen. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Aufteilung des Gesamtpreises nach Einzelverkaufspreisen sachgerecht ist.
Speisen und Getränke werden als eigenständige Lieferungen betrachtet, da der Kunde die Wahl hat, diese einzeln oder in Kombination zu erwerben.
Die einfachste und sachgerechteste Methode zur Aufteilung eines Gesamtpreises ist die Orientierung an den Einzelverkaufspreisen. Wenn für ein Produkt kein Einzelverkaufspreis existiert, können fiktive Verkaufspreise herangezogen werden, die sich an den Marktwerten orientieren.
Die vom Kläger angewendete F&P-Methode wurde als nicht sachgerecht eingestuft, da sie zu verzerrten Ergebnissen führte. Eine Methode, die dazu führt, dass ein Produkt innerhalb eines rabattierten Menüs einen höheren anteiligen Preis erhält als sein Einzelverkaufspreis, ist unzulässig.
Das Finanzamt hat bei der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen korrekt gehandelt. Fehler in der angewandten Methode wurden weder vorgetragen noch festgestellt.