Aufhebung der AfA-Grundsätze bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
Die Finanzverwaltung hat entschieden, die bisherigen Regeln zur Abschreibung von Gebäuden bei einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer aufzuheben. Künftig können Steuerpflichtige flexibler nachweisen, dass ein Gebäude schneller an Wert verliert als gesetzlich vorgesehen.
Hintergrund
Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich grundsätzlich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Hieraus müssen jedoch Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sein.
Auf einen Blick: Der Streitfall
- BFH: Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes grundsätzlich durch jede Darlegungsmethode möglich (BFH).
- Finanzverwaltung (bisher): Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nur durch Nachweis eines Gutachtens möglich (BMF, Nichtanwendungserlass).
- Finanzverwaltung (neu): Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nunmehr durch jede Darlegungsmethode möglich (BFH bestätigt).
Gebäude-AfA nach typisierten festen AfA-Sätzen
Für die lineare AfA von zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäuden gelten bisher typisierte feste AfA-Prozentsätze, die in Abhängigkeit von der Nutzungsart (Betriebsgebäude, nicht zu Wohnzwecken genutzt, oder andere) und dem Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Stellung des Bauantrages oder des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Vertrags regulär
- 2 %,
- 2,5 %,
- 3 % oder
- 4 %
betragen.
Der jeweils für ein Gebäude anzusetzende AfA-Satz ist hierbei unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und auch unabhängig vom tatsächlichen Alter des Gebäudes anzuwenden.
Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Für die Bemessung der linearen Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bedarf es bisher hingegen einer konkreten Rechtfertigung auf Grund der objektiven Gegebenheiten. Entscheidend ist, ob das Gebäude vor Ablauf des sich ergebenden AfA-Zeitraums objektiv betrachtet, technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist.
Hinweis: Bei der Glaubhaftmachung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die durch eine Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen.
Nachweismethoden
Wer eine kürzere Nutzungsdauer glaubhaft machen wollte, musste bisher ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines entsprechend zertifizierten Gutachters vorlegen.
Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich jede Methode nutzen dürfen, die geeignet ist, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. Wichtig ist, dass nachvollziehbar wird, warum das Gebäude schneller an Wert verliert. Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung nun umgesetzt.
Hinweis: Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist hierbei nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet.