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Arbeitszimmer bei unentgeltlicher Mitarbeit im Ehegatten-Betrieb

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Fall der unentgeltlichen Mitarbeit eines Ehegatten ist zweifelhaft, ob das Arbeitszimmer dem Betriebsinhaber steuerlich zugerechnet werden kann.

Hintergrund

Ein Professor betrieb neben seiner Anstellung zwei Musikschulen. Die Unterrichtsräume waren angemietet und wurden ausschließlich für den Musikunterricht genutzt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte erzielte, kaufte er ein Haus mit Einliegerwohnung. Das Haus diente sowohl privaten als auch beruflichen Zwecken. Die Verwaltung der Musikschulen erfolgte von dort aus, wobei die Ehefrau unentgeltlich und in Vollzeit für die Musikschulen arbeitete.

In seiner Steuererklärung machte der Professor die Kosten für die betrieblich genutzten Räume im Haus als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nur begrenzt an: Für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen maximal 1.250 € pro Jahr abgesetzt werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Den von der Ehefrau genutzten Raum erkannte das Finanzamt nicht als Arbeitszimmer des Professors an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde nicht gewährt.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbescheide teilweise rechtswidrig sind. Grundsätzlich dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Eine Ausnahme gilt, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug auf 1.250 € pro Jahr begrenzt. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, entfällt diese Begrenzung.

Im vorliegenden Fall lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des Professors jedoch nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den Musikschulen. Die Kosten für weitere Flächen, die der Professor als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, sind daher nicht abziehbar.

Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass es im Einzelfall ernsthafte Zweifel geben kann, ob ein Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit im Ehegatten-Betrieb genutzt wird, dem Betriebsinhaber steuerlich zugerechnet werden kann. Deshalb wurde die AdV teilweise gewährt, soweit die Steuerbescheide zu hohe Gewinne angesetzt hatten.