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Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium hat ein umfassendes Schreiben zur Kleinunternehmerbesteuerung veröffentlicht.

Hintergrund

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die sogenannte Kleinunternehmerbesteuerung zum 1. Januar 2025 reformiert. Mit der Reform werden Vorgaben der Europäischen Union (EU) umgesetzt.

Wichtige Grundsätze

Die Finanzverwaltung hat nun in einem umfangreichen Schreiben Stellung bezogen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Dabei wird u.a. auf folgende neue Grundsätze ausführlich eingegangen:

Umsätze von Kleinunternehmern sind künftig grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Neu ist auch, dass diese Regelung nicht nur für Unternehmer gilt, die in Deutschland ansässig sind. Auch Unternehmer aus anderen Ländern der Europäischen Union können die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Zusätzlich wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, das es deutschen Kleinunternehmern ermöglicht, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die dort geltende Kleinunternehmerregelung zu verwenden. Damit können sie unter bestimmten Voraussetzungen von Steuerbefreiungen auch im Ausland profitieren.

Sonderregelungen gelten bei der Rechnungsstellung von Kleinunternehmern. Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Allerdings müssen auch sie bestimmte Rechnungspflichtangaben beachten. 

Für Unternehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2025 erklärt haben, dass sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, gilt weiterhin eine Bindungsfrist. Sie bleiben an ihren Verzicht mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Die Frist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.