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Ablehnung eines Abfindungsangebots kann zum Verlust der Abfindung führen

Ein Arbeitnehmer unterschrieb die Abwicklungsvereinbarung des Arbeitgebers mit Abfindungsangebot nicht, sondern wollte noch verhandeln. Dies durfte der Arbeitgeber als Ablehnung verstehen. Einen Anspruch auf Zahlung der Abfindung hatte der Arbeitnehmer deshalb nicht mehr.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer war als Kraftfahrer seit über 30 Jahren in einem Betrieb beschäftigt, der aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung Ende August 2021 stillgelegt werden sollte. Der Arbeitgeber beschäftigte dort 140 Arbeitnehmende, einen Betriebsrat gab es nicht. Im Januar 2021 wurde dem Kraftfahrer betriebsbedingt mit einer sozialen Auslauffrist gekündigt. Mit allen Arbeitnehmenden, die von der Entlassung betroffen waren, wurden daraufhin Gespräche über die Abwicklung geführt. Dem Arbeitnehmer im konkreten Fall ließ der Arbeitgeber über dessen Anwalt einen schriftlichen Abwicklungsvertrag zukommen, der auch eine Abfindung vorsah. In seinem Fall belief sich diese bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses zu Ende Juni 2021 auf rund 104.300 EUR.

Der Anwalt des Arbeitnehmers wollte zunächst die Modalitäten verhandeln. Letztlich bot der Arbeitgeber gar keine Abfindung mehr an.

Der Arbeitnehmer erhob über seinen Anwalt Kündigungsschutzklage und verlangte eine Abfindung von mindestens 104.300 EUR.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auch das LAG stellte fest, dass die betriebsbedingte Kündigung des Kraftfahrers aufgrund der Betriebsstillegung wirksam war. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber verneinte das Gericht. Der Arbeitgeber habe das Schreiben des Anwalts auf das Angebot über eine Abfindung i. H. v. rund 104.300 EUR als Ablehnung verstehen dürfen und sei nicht mehr an dieses gebunden. Eine Rechtsgrundlage für eine Abfindung gab es nicht, entschied das Gericht.