Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß
Die Speicherung und Verarbeitung von Informationen über Kontenstände bei ausländischen Banken verstoßen nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Hintergrund
Die Kläger führen gemeinsam ein Konto mit Depot in der Schweiz.
Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs.
Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Eingabe an das BMF, mit der sie die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Auskünfte zu ihrem Vermögen begehrten.
Hierauf antwortete das BZSt, dass die Übermittlung der Kontostände aufgrund einer internationalen Vereinbarung, welche in nationales Recht umgesetzt worden sei, erfolge. Entsprechende Regelungen enthalte auch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.
Die Kläger beantragten gleichwohl erneut die Löschung der aus der Schweiz übermittelten Daten. Dies begründeten sie u. a. damit, dass die Offenlegung der Kontostände nicht der Besteuerung diene, da in Deutschland keine Vermögensteuer mehr erhoben werde. Die Verarbeitung und Speicherung der Daten verstoße gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung, die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz.
Diesen Antrag lehnte das BZSt mit Bescheid ab.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG ist der automatisierte Informationsaustausch verfassungsgemäß.
Entscheidung
Der BFH hat die eingelegte Revision als unbegründet abgewiesen.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung und Löschung ihrer aus dem automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch stammenden Daten zu.
Die Verarbeitung dieser Daten durch das BZSt ist rechtmäßig, da sich dies aus dem FKAustG ergibt und mit der Schweiz ein Datenaustausch vereinbart ist.
Den Klägern steht kein ihr Begehren tragender Anspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung oder ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch zu.
Ein Anspruch auf Löschung nach Art 17 DSGVO oder das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO hat der BFH abgelehnt, ohne dies näher zu begründen.
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassens- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch zur Abwehr bzw. Beseitigung einer Grundrechtsverletzung liege nicht vor, weil die Speicherung und Auswertung der Daten auf Grundlage des FKAustG nicht rechtswidrig ist.
Auch verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen Grundrechte der Kläger. Zwar löse dieser Informationsaustausch einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kläger aus. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt, u. a. weil er der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht diene.