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Nach Insolvenzeröffnung: Wer ist richtiger Adressat für eine Prüfungsanordnung?

Richtiger Adressat einer Prüfungsanordnung nach Insolvenzeröffnung ist nicht die insolvente Personengesellschaft, sondern der Insolvenzverwalter.

Hintergrund

Die Klägerin war eine KG, über deren Vermögen im November 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Eine Rechtsanwältin wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Im Jahr 2019 erließ das Finanzamt Betriebsprüfungsanordnungen für die Jahre 2012 und 2013. Diese waren an die Rechtsanwältin (nicht in ihrer Stellung als Insolvenzverwalterin) adressiert und führten aus, dass bei der KG eine Außenprüfung durchgeführt werden soll. Weiter wurde ausgeführt, dass die Prüfungsanordnungen an die Rechtsanwältin als Empfangsbevollmächtigte für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehen.

Gegen die Prüfungsanordnungen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, diese seien falsch, da der Adressat der Anordnung unzutreffend sei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, sodass Klage erhoben wurde.

Entscheidung

Das FG gab der Klage als Feststellungsklage statt. Es stellt fest, dass die Prüfungsanordnungen nichtig gewesen sind.

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer Personengesellschaft ist eine Prüfungsanordnung nach der Rechtsprechung des BFH an den Insolvenzverwalter zu richten. Das gilt für Zeiträume vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Eröffnung des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter Bekanntgabe- und Inhaltsadressat einer solchen Anordnung.

Da hier die Adressierung an die Personengesellschaft erfolgt ist und nicht an die Insolvenzverwalterin, leiden die Prüfungsanordnungen unter einem schweren Rechtsfehler, der zur Nichtigkeit führt. Eine Auslegung ist nicht möglich, da die Finanzverwaltung die Prüfungsanordnungen nach ihren ausdrücklichen Ausführungen an die Personengesellschaft richten wollte.